Bei erhärtetem Verdacht auf einen Verstoss gegen einen der vier Tatbestände des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder gegen einen der elf Tatbestände des Doping-Status, führt Swiss Sport Integrity ein Untersuchungsverfahren und erstellt einen Untersuchungsbericht für das Schweizer Sportgericht.
Das Sportgericht beurteilt als erste Instanz Ethikverstösse im Geltungsbereich des Ethik-Statuts und Dopingsverstösse im Geltungsbereich des Doping-Statuts.
Entscheide des Sportgerichts können beim internationalen Sportschiedsgericht, dem TAS in Lausanne angefochten werden.
Die Rechtspflegeorgane von Swiss Volley sind die Rekursinstanz und das Verbandsgericht.
Ein Rekurs an die Rekursinstanz richtet sich gegen Entscheide von Verbandsstellen von Swiss Volley, sofern dieser nicht explizit ausgeschlossen ist. Wer durch einen Entscheid betroffen wird und ein berechtigtes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist zu einem Rekurs berechtigt. Einen Rekurs erheben kann auch jede Verbandsstelle beziehungsweise jedes Verbandsorgan, das in enger Beziehung mit der Streitsache steht und das ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides hat.
Die Rekursinstanz kann den angefochtenen Entscheid bestätigen, ihn abändern oder aufheben und einen neuen Entscheid fällen.
Der Entscheid der Rekursinstanz kann ans Verbandsgericht weitergezogen werden. Entscheide des Verbandsgerichts können nicht mehr weitergezogen werden.
Kommt es zu Reglementsverstössen so müssen die MKI und MKB aktiv werden. Sie eröffnen ein Verfahren, hören die Parteien an und fällen einen Entscheid. Die Sanktionen umfassen zum Beispiel Bussen, Verweis oder Forfait.
In erster Instanz kann gegen die Entscheide der MKI und MKB Rekurs bei der Rekursinstanz eingelegt werden. Aufschiebende Wirkung ist dabei nur bei finanzielle Sanktionen möglich. Alle anderen Entscheide gelten sofort und mindestens bis zum Entscheid der nächsten Instanz.
Ein Rekurs an die Rekursinstanz richtet sich gegen Entscheide von Verbandsstellen von Swiss Volley, sofern dieser nicht explizit ausgeschlossen ist. Ist ein Rekurs möglich, wird aber nicht eingelegt, so wird der Entscheid der MKI oder der MKB nach Ablauf der Rekursfrist rechtskräftig.
Die Rekursinstanz kann angefochtenen Entscheid bestätigen, ihn abändern oder aufheben und einen neuen Entscheid fällen. Sie kann das Verfahren zudem an die MKI oder MKB zurückweisen mit dem Auftrag, die Untersuchung zu vervollständigen oder einen neuen Entscheid im Sinne ihrer Erwägungen zu fällen.
Der Entscheid der Rekursinstanz kann ans Verbandsgericht weitergezogen werden.