Zuletzt aktualisiert: 17.09.2024
vom 1. Juni 2019
gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Statuten erlässt der Zentralvorstand folgendes Reglement.
Alle Personenbezeichnungen gelten für Personen sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts.
Dieses Reglement regelt die Aus- und Weiterbildung von Volleyballtrainern in Anlehnung zu den bestehenden Vorschriften von J+S, Swiss Olympic und swiss coach.
Soweit keine näheren Angaben gemacht werden, erfüllt die Geschäftsleitung von Swiss Volley (SV) die in diesem Reglement vorgesehenen Aufgaben und trifft die entsprechenden Entscheide.
SV plant und organisiert Weiterbildungs- und Spezialisierungskurse für Trainer.
SV erstellt Guidelines, welche als Vorgabe in der Ausbildung dienen.
1 Bei erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Weiterbildungsstufe von J+S Volleyball sieht SV folgende Einstufungen vor:
a. T (J+S Leiterkurs)
b. TC (J+S Weiterbildung 1)
c. TB (J+S Weiterbildung 2)
d. TA (J+S Weiterbildung 2 - Leistungssport)
Die jeweilige Einstufung berechtigt bei gültiger J+S Anerkennung Volleyball zum Bezug der entsprechenden Trainerlizenz.
2 Das Direktorium legt die jeweiligen Anforderungen in einer Richtlinie fest.
3 SV entscheidet über die Einstufung von ausländischen Anerkennungen. Es kann Auflagen festlegen und entscheidet darüber, welche Einstufung von SV der ausländischen Anerkennung entspricht.
1 Spieler, die mindestens drei Jahre der Nationalmannschaft Volleyball oder Beach angehörten oder mindestens vier Jahre in der Nationalliga A spielten, erhalten auf Antrag die Einstufung TC, sofern sie den J+S Leiterkurs Volleyball in Magglingen mit der Höchstnote abgeschlossen haben. Gezählt werden nur die Jahre nach dem 18. Altersjahr des Spielers.
2 Turnlehrer können bei J+S die Qualifikation ‘J+S-Leiter Volleyball‘ beantragen. Diese Qualifikation führt zur Einstufung T.
Das Volleyballreglement regelt im Anhang die Lizenzanforderungen an Trainern von Vereinen mit Juniorenmannschaften und Mannschaften in nationalen Ligen.
Haupttrainer und Assistenten der Volleyball Nationalmannschaften (Elite, Junioren und Jugend) verfügen über eine Einstufung TA.
Die Anforderungen sind analog zu den Anforderungen für Volleyball Nationaltrainer.
Um Anspruch auf Nachwuchsfördergelder zu haben, müssen die Trainer in einer Trägerschaft mindestens über den Titel ‘Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis’ oder über eine entsprechende Äquivalenz verfügen.
1 Den Haupttrainern der Nationalmannschaften finanziert SV die gesamte Ausbildung von Swiss Olympic (‘Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis’ und/oder ‘Diplomierter Trainer Spitzensport), sofern sie von SV mindestens ein Jahr vor Beginn ihrer Ausbildung angestellt wurden, und sie nach Abschluss dieser Ausbildung mindestens zwei weitere Jahre im Dienst des Verbandes bleiben. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst, sind die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückzuzahlen.
2 Die Assistenztrainer der Volleyball-Nationalmannschaften können von derselben Unterstützung profitieren wie die Haupttrainer, sofern sie von Swiss Volley mindestens zwei Jahre vor Beginn ihrer Ausbildung angestellt wurden, und sie nach Abschluss dieser Ausbildung mindestens zwei weitere Jahre im Dienst des Verbandes bleiben. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst, sind die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückzuzahlen.
3 Bei weiteren Trainern werden die anfallenden Teilnahmegebühren und Betreuungskosten in Rechnung gestellt und sind durch diese Trainer selber zu tragen.
Personen, die im Besitz einer Trainerlizenz TLA sind, haben freien Eintritt zu allen nationalen Meisterschaftsspielen. Die Lizenz muss vorgewiesen werden.
Auf Anfrage unterstützt SV Trainer nach Möglichkeit in folgenden Bereichen:
a. Ausarbeitung eines Ausbildungsplans,
b. Persönliche Karriereplanung,
c. Assistenzpraktikum während Trainings der Volleyball- und Beachvolleyball-Nationalmannschaften,
d. Assistenzpraktikum in einem geeigneten Club in der Schweiz oder im Ausland.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2019