Zuletzt aktualisiert: 22.08.2024

Swiss Volley Statuten

Ausgabe vom 18. November 2023
Nachdruck ohne Genehmigung von Swiss Volley verboten.

Die allgemeinen Bezeichnungen wie z. B. Präsident, Kandidat, usw. gelten für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Kapitel I Grundsätze

Art. 1 Name

Swiss Volley ist ein Verein gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch, Art. 60 ff.1

Art. 2 Sitz

Der Sitz von Swiss Volley ist Bern.

Art. 3 Verbandszugehörigkeit

1 Swiss Volley ist Mitglied des Internationalen Volleyball-Verbandes (FIVB), des Europäischen Volleyball-Verbandes (CEV) und der Swiss Olympic Association (SOA).

2 Swiss Volley verpflichtet sich, die Verfassung, die Reglemente, die offiziellen Regeln und die Entscheide des FIVB, des CEV und der Swiss Olympic Association zu respektieren und anzuwenden.

3 Die vorliegenden Statuten widerspiegeln die Bestimmungen der Verfassung und der Reglemente des FIVB und des CEV, welche einen integrativen Bestandteil der vorliegenden Statuten bilden. Im Falle von Divergenzen gelten die Verfassung und die Reglemente des FIVB sowie des CEV.

Art. 4 Zweck

Swiss Volley bezweckt die Förderung, Weiterentwicklung, Organisation und Überwachung des gesamten Hallenvolleyball- und Beachvolleyballsportes in der Schweiz und vertritt den Volleyballsport gemäss den Bestimmungen des FIVB in der Schweiz.

Art. 4a Ethik-Charta

Aufgehoben.2

Art. 5 Ethik-Statut3

1 Swiss Volley setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Der Verband lebt diese Werte vor, indem der Verband – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Swiss Volley anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern.

2 Swiss Volley, die direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen und alle auf Seite 4 («Persönlicher Geltungsbereich») des Doping-Statuts von Swiss Olympic («Doping-Statut») bzw. in Artikel 1.1 Absatz 4 des EthikStatuts des Schweizer Sports («Ethik-Statut») genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem EthikStatut. Swiss Volley sorgt dafür, dass diese Personen, soweit sie Swiss Volley angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.

3 Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammern können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.

Kapitel II Mitgliedschaft

Art. 6 Mitgliedschaft im Swiss Volley

1 Swiss Volley kennt folgende Mitgliedschaftsarten:

a) Einzelmitglieder
b) Mitgliedervereine und andere juristische Personen
c) Ehrenmitglieder
d) Passivmitglieder
 

2 Einzelmitglieder und Mitgliedervereine und andere juristische Personen gehören einem oder mehreren Regionalverbänden an.

Art. 7 Einzelmitglieder

1 Einzelmitglied kann werden, wer als Volleyballspieler, Trainer, Coach oder Schiedsrichter aktiv den Volleyballsport ausüben will. Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung eines Mitgliederbeitrages erworben. Die Höhe des Mitgliederbeitrages hängt von der Art der Tätigkeit innerhalb des Swiss Volley ab.

2 Einzelmitglieder erwerben gleichzeitig die Mitgliedschaft in einem oder mehreren Regionalverbänden und üben ihre Rechte über ihre Mitgliedervereine und andere juristische Personen respektive Regionalverbände aus.

Art. 8 Mitgliedervereine und andere juristische Personen

1 Vereine und andere juristische Personen, deren Zweck mit den Zielen des Swiss Volley vereinbar ist und die ihren Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben, können Mitglied von Swiss Volley werden. Das Volleyballparlament entscheidet über Ausnahmen.

2 Aufnahmegesuche von Mitgliedervereinen und anderen juristischen Personen müssen schriftlich über den zuständigen RV von Swiss Volley eingereicht werden. Sie werden im offiziellen Organ von Swiss Volley veröffentlicht. Sofern in den 30 Tagen nach der Veröffentlichung keine schriftliche Einsprache eines Mitgliedervereines oder eines zuständigen RV erfolgt, kann der ZV den Antragsteller aufnehmen. Wird Einsprache erhoben, oder lehnt der ZV die Aufnahme ab, so entscheidet die nächste ordentliche Tagung des Volleyballparlamentes mit einfachem Mehr auf Antrag des ZV über die definitive Aufnahme.

3 Mitgliedervereine oder andere juristische Personen von Swiss Volley müssen spätestens 12 Monate nach der Aufnahme ihre gültigen Vereinsstatuten bei ihrem RV hinterlegen. Der ZV kann davon eine Kopie verlangen. Mitgliedervereine, die nur Spieler im Juniorenalter haben, müssen statt Statuten eine schriftliche Bestätigung eines verantwortlichen Erwachsenen (Schulen, Institute staatlicher oder privater Art sowie Gruppen des freiwilligen Schulsportes, etc.) vorlegen.

4 Mitgliedervereine und andere juristische Personen können ihren Regionalverband bzw. ihre Regionalverbände frei wählen. Sofern sie bereits Mitglied in einem Regionalverband sind, können sie die Doppelmitgliedschaft beantragen oder den Regionalverband wechseln. Dazu wird ein Mitgliederversammlungsbeschluss des Vereins benötigt. Ein Regionalverbands-Wechsel kann jeweils nur per Ende April des entsprechenden Jahres vollzogen werden.

Art. 9 Ehrenmitglieder

Das Volleyballparlament kann auf Antrag des ZV Personen, welche sich um den Volleyballsport auf nationaler Ebene besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Bei besonderen Leistungen für den überregionalen und nationalen Volleyballsport kann der ZV eine Auszeichnung (Verdienstnadel) verleihen.

Art. 10 Passivmitglieder

Personen, welche sich um den Volleyballsport interessieren, ihn jedoch nicht aktiv ausüben wollen, können die Passivmitgliedschaft erwerben.

Art. 11 Rechte und Pflichten

1 Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse von Swiss Volley sind für sämtliche Mitglieder sowie Personen, welche unter deren Verantwortung stehen, verbindlich.

2 Insbesondere verpflichten sie sich, die Verfassung und Reglemente des FIVB und des CEV sowie deren Schiedsgerichtsverfahren zu respektieren und anzuwenden.

Art. 12 Austritt und Ausschluss

1 Der Austritt eines Einzelmitgliedes erfolgt entweder durch Kündigung auf Ende des Verbandsjahres oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages.

2 Der Austritt eines Mitgliedervereins oder einer anderen juristischen Person erfolgt auf Ende des Verbandsjahres. Die Austrittserklärung hat mit eingeschriebenem Brief spätestens 30 Tage vor Ende des Verbandsjahres beim zuständigen RV einzutreffen. Der RV orientiert die Geschäftsstelle von Swiss Volley.

3 Mitglieder, welche ihre statutarischen Pflichten gegenüber Swiss Volley oder einem RV grob verletzen, können durch das VP auch ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

4 Die Austrittserklärung oder ein Ausschluss entbindet nicht von den Verpflichtungen während der Mitgliedschaftszeit. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Rechte gegenüber Swiss Volley und haben kein Anrecht auf das Verbandsvermögen.

Kapitel III Gliederung

Art. 13 Regionalverbände

1 Swiss Volley gliedert sich in Regionalverbände (RV).

2 Die RV sind Unterverbände von Swiss Volley. Statuten, Reglemente, Verordnungen und Verfügungen von Swiss Volley sind für die RV verbindlich.

3 Die Statuten von Regionalverbänden und deren Änderungen müssen vom ZV genehmigt werden.

4 Eine vom Volleyballparlament erlassene Ordnung regelt die Rechte und Pflichten der Regionalverbände.

Art. 14 Mitgliedschaft im RV

1 Einzelmitglieder und Mitgliedervereine erwerben mit der Mitgliedschaft beim Swiss Volley die Mitgliedschaft beim zuständigen RV.

2 Aufnahme, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes des Swiss Volley haben zugleich Beginn beziehungsweise Ende der Mitgliedschaft im RV oder in den RV zur Folge.

Kapitel IV Organisation

Art. 15 Organe, Konferenzen und ständige Kommissionen

1 Die Organe von Swiss Volley sind:

a) Volleyballparlament (VP)
b) Zentralvorstand (ZV)
c) Geschäftsleitung (GL)
d) Verbandsgericht
e) Rekursinstanz
f) Geschäftsprüfungsstelle
g) Revisionsstelle
 

2 Die Konferenzen von Swiss Volley sind:

a) Regionalpräsidenten-Konferenz
b) Swiss Volley League Konferenz (SVLK)
c) Nationalliga B / 1. Liga-Konferenz (NLB&1.LK)
d) Beach Council National
e) Beach Council Regional
f) Trainerkonferenz
g) Spielerkonferenz
h) Schiedsrichterkonferenz
i) Nachwuchskonferenz
 

3 Die ständigen Kommissionen von Swiss Volley sind:

a) Meisterschaftskommission Indoor (MKI)
b) Meisterschaftskommission Beach (MKB)
c) Schweizerische Schiedsrichterkommission (SSK)
d) Trainerkommission (TK)
e) Nachwuchskommission (NK)
f) Lizenzkommission (LK)
g) Spielerkommission (SK)

Art. 16 Volleyballparlament

1 Das Volleyballparlament ist das oberste Organ von Swiss Volley. Seine Tagungen sind öffentlich.

2 Das Volleyballparlament setzt sich wie folgt zusammen:

30 Vertreter der Regionen gemäss Lizenzstärke
4 Vertreter Swiss Volley League Konferenz
4 Vertreter NLB / 1.Liga Konferenz
4 Vertreter Beach Council National
4 Vertreter Beach Council Regional
4 Vertreter Trainerkonferenz
4 Vertreter Spieler Konferenz (Kooptation)
4 Vertreter Schiedsrichterkonferenz
4 Vertreter Nachwuchskonferenz

62 Vertreter Total
 

3 Das Volleyballparlament erlässt eine Parlamentsordnung, in welcher weitere Einzelheiten, insbesondere bezüglich Wahl und Amtsperiode der Parlamentarier, geregelt werden.

Art. 17 Parlamentstagung (PT)

1 Die jährliche ordentliche Parlamentstagung findet gegen Ende des Kalenderjahres statt. Sie muss vom ZV mindestens 90 Tage zuvor allen Mitgliedern im offiziellen Organ von Swiss Volley angekündigt werden. Traktandenliste, Jahresberichte, Rechnungsabschluss, Budget, Kandidaturen für den ZV und allfällige Anträge müssen mindestens 30 Tage zuvor allen Delegierten elektronisch oder auf Papier zugestellt werden.

2 Der ZV, ein Drittel der Parlamentarier oder mindestens 1/10 der Mitgliedervereine oder Einzelmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen PT verlangen. Diese PT hat spätestens vier Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden. Sämtliche Fristen werden auf die Hälfte reduziert.

3 Das Volleyballparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 17a Zirkularbeschlüsse

1 Für Zirkularbeschlüsse wird den Parlamentariern neben den entscheidrelevanten Unterlagen ein Abstimmungsblatt mit den Anträgen des ZV zugeschickt, wo diese auch darüber befinden können, ob für die zu beschliessenden Geschäfte eine Parlamentstagung einberufen werden soll. Wird das Abstimmungsblatt nicht innerhalb von 30 Tagen retourniert, wird dies als Einverständnis zu den Anträgen des ZV gewertet.

2 Das Volleyballparlament kann folgende Geschäfte durch Zirkularbeschlüsse beschliessen, sofern nicht mindestens zehn Mitglieder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen die Einberufung des Volleyballparlamentes fordern:

a) Genehmigung der Jahresberichte
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Festlegung der Mitgliederbeiträge
d) Festlegung der Lizenzgebühren
e) Änderung von Ordnungen
 

3 Der ZV und die Geschäftsstelle gewährleisten, dass allfällige Fragen der Parlamentarier rasch und kompetent beantwortet werden.

Art. 18 Ordentliche Geschäfte des Volleyballparlamentes

a) Genehmigung des Protokolls der letzten PT
b) Genehmigung der Jahresberichte
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Festlegung der Mitgliederbeiträge
e) Festlegung der Lizenzgebühren
f) Genehmigung des Budgets
g) Wahl: 
– des Zentralpräsidenten
– der Mitglieder des ZV
– der Revisionsstelle
– des Präsidenten und der Mitglieder des Verbandsgerichtes und
– der Rekursstelle
– der Geschäftsprüfungsstelle
– von Ehrenmitgliedern
h) Änderung und Genehmigung von Statuten und Ordnungen

Art. 19 Anträge

1 Anträge von Parlamentariern, müssen mindestens 70 Tage vor der PT mit eingeschriebenem Brief bei der Geschäftsstelle von Swiss Volley eintreffen. Eine Kopie des Antrages muss gleichzeitig mit eingeschriebenem Brief dem Präsidenten des betreffenden RV zugestellt werden.

2 Die anderen Organe, die Konferenzen, die ständigen Kommissionen von Swiss Volley und die einzelnen RVVorstände müssen ihre Anträge mindestens 50 Tage vor der PT mit eingeschriebenem Brief dem Sekretariat von Swiss Volley einreichen.

Art. 20 Zentralvorstand (ZV)

1 Der ZV ist oberstes ausführendes und strategisches Organ von Swiss Volley und vertritt ihn gegen aussen.

2 Der ZV besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Der ZV konstituiert sich selbst. Ein Mitglied ist zum Vizepräsidenten zu wählen.

2bis Im ZV sind beide Geschlechter zu je mindestens 40 Prozent vertreten.4

3 Der Zentralpräsident und die Mitglieder des ZV werden vom Volleyballparlament für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Personen, die mit Swiss Volley in einem Angestelltenverhältnis stehen, sind nicht wählbar.

4 Scheidet der Zentralpräsident vorzeitig aus, tritt der Vizepräsident bis zur nächsten PT an seine Stelle, an welcher ein neuer Präsident gewählt wird. Vorzeitig ausscheidende Zentralvorstandsmitglieder werden gegebenenfalls an der nächsten ordentlichen PT ersetzt.

5 Die Kompetenzvermutung liegt beim Zentralvorstand. Der Zentralvorstand gibt sich ein Geschäftsreglement.

Art. 21 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung organisiert und führt die operativen Geschäfte von Swiss Volley gemäss dem Geschäftsleitungsreglement.

2 Der Direktor wird vom Zentralvorstand gewählt. Er steht in einem Angestelltenverhältnis zu Swiss Volley.

Art. 22 Verbandsgericht

1 Das Verbandsgericht ist das oberste Rechtspflegeorgan von Swiss Volley. Es beurteilt Streitigkeiten, in denen es um die Auslegung und Anwendung der Statuten und Reglemente von Swiss Volley und seiner Regionalverbände geht. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Schweizerischen Rechts sind im Zweifelsfall zur Entscheidfindung herbeizuziehen.

2 Das Verbandsgericht besteht aus fünf Personen und wird vom Volleyballparlament auf vier Jahre gewählt. Die Mitglieder des ZV, der anderen Organe, der ständigen Kommissionen sowie Personen die in einem Anstellungsverhältnis zu Swiss Volley stehen, können nicht Mitglieder des Verbandsgerichtes sein.

3 Die Entscheide des Verbandsgerichtes sind für alle Mitglieder, alle Regionalverbände und alle Personen, welche mit Swiss Volley in einem Lizenzverhältnis stehen oder eine offizielle Funktion im Swiss Volley oder in einem seiner RV ausüben, bindend.

4 Kompetenzen, Organisation und Verfahren des Verbandsgerichtes und der Rekursstelle werden in einer besonderen Rechtspflegeordnung geregelt, welches vom Volleyballparlament zu erlassen ist. Das Verbandsgericht und die Rekursstelle sind vor Erlass beziehungsweise vor Änderungen der Rechtspflegeordnung anzuhören.

Art. 23 Rekursinstanz

1 Die Rekursinstanz ist das erstinstanzliche Rechtspflegeorgan von Swiss Volley. Es beurteilt Streitigkeiten, in denen es um die Auslegung und Anwendung der Statuten, Reglemente und Richtlinien von Swiss Volley und seiner Regionalverbände geht. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Schweizerischen Rechts sind im Zweifelsfall zur Entscheidfindung herbeizuziehen.

2 Die Rekursinstanz besteht aus fünf Personen und wird vom Volleyballparlament auf vier Jahre gewählt. Die Entscheide der Rekursinstanz werden in Dreier-Besetzung gefällt. Die Mitglieder des ZV, der anderen Organe, der ständigen Kommissionen sowie Personen die in einem Anstellungsverhältnis zu Swiss Volley stehen, können nicht Mitglieder der Rekursstelle sein.

3 Die Entscheide der Rekursinstanz sind für alle Mitglieder, alle Regionalverbände und alle Personen, welche mit Swiss Volley in einem Lizenzverhältnis stehen oder eine offizielle Funktion im Swiss Volley oder in einem seiner RV ausüben, bindend.

Art. 24 Geschäftsprüfungsstelle

1 Die Geschäftsprüfungsstelle besteht aus drei Mitgliedern und wird vom Volleyballparlament auf zwei Jahre gewählt.

2 Die Geschäftsprüfungsstelle kontrolliert die Einhaltung des Budgets, beurteilt die finanzpolitischen Entscheidungen des ZV und der Geschäftsleitung und erstattet dem Volleyballparlament Bericht. Das Volleyballparlament erlässt eine entsprechende Ordnung.

Art. 25 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und wird vom Volleyballparlament auf zwei Jahre gewählt.

2 Die Revisionsstelle revidiert die Verbandsrechnung und erstattet dem Volleyballparlament Bericht. Das Volleyballparlament bestimmt auf Antrag des ZV eine anerkannte Treuhand-Gesellschaft. Diese prüft die Verbandsrechnung zuhanden der Revisionsstelle und des ZV. Das Volleyballparlament erlässt eine entsprechende Ordnung.

Art. 26 Konferenzen

1 Die Konferenzen dienen zur Aussprache und Vorberatung von Geschäften des Verbandes zuhanden des ZV respektive des Volleyballparlaments. Es können ihnen vereinzelt auch Entscheidkompetenzen übertragen werden, sofern diese nicht einem statutarischen Organ ausdrücklich zugeordnet sind. Der ZV erlässt ein Geschäftsreglement für die Konferenzen.

2 Die Konferenzen konstituieren sich selbst. Sie haben einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu bestimmen.

Art. 27 Ständige Kommissionen

1 Die ständigen Kommissionen erledigen die in ihre Kompetenz fallenden Aufgaben, entscheiden über anfallende Geschäfte und erlassen Richtlinien. Zudem bereiten sie die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallende Geschäfte zuhanden der Konferenzen respektive des ZV vor.

2 Der ZV erlässt ein Reglement für das Kommissionswesen, das Zusammensetzung, Kompetenzen, Aufgaben und Geschäftsgang der Kommissionen festgelegt.

Kapitel V Kompetenzen

Art. 28 Statuten, Ordnungen

1 Über Ordnungsänderungen entscheidet das Volleyballparlament mit einfachem Mehr. Für Statutenänderungen bedarf es zweier Drittel der anwesenden Stimmberechtigten (qualifiziertes Mehr).

2 Die Rekursstelle überwacht den korrekten Verlauf der Tagungen des Volleyballparlamentes.

Art. 29 Reglemente

1 Der ZV erlässt alle Reglemente und überwacht deren Ausführung. Vor Erlass und Änderungen von Reglementen sind die zuständigen Konferenzen anzuhören.

2 Werden vom ZV in dringlichen Fällen Reglementsänderungen ohne vorgängige Anhörung der zuständigen Konferenz beschlossen, fällt diese ein Jahr nach Beschluss dahin, sofern die zuständige Konferenz den Änderungen nicht zugestimmt hat.

Art. 30 Richtlinien

Die ständigen Kommissionen erlassen die zur Präzisierung und Umsetzung der Reglemente nötigen Richtlinien.

Art. 30a Verfügung

Alle Organe, Konferenzen und Kommissionen von Swiss Volley erlassen allgemein-konkrete und individuell-konkrete Akte in Form von Verfügungen. Die Bezeichnung als Verfügung ist keine Gültigkeitsvoraussetzung.

Art. 30b Disziplinarverfahren gemäss Code of Conduct

Der CoC regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Beurteilung von Verstössen gegen die Verhaltensvorschriften des CoC und legt die Disziplinarmassnahmen fest.

Kapitel VI Finanzen

Art. 31 Beiträge

Swiss Volley ist zu Handen des Volleyballparlamentes berechtigt, folgende Beiträge zu erheben:

a) Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
b) Lizenzgebühren

Art. 32 Haftung

1 Die Haftung von Swiss Volley ist auf das Verbandsvermögen, die an der ordentlichen PT festgelegten Mitgliederbeiträge und Lizenzgebühren beschränkt.

Art. 33 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr und das Verbandsjahr von Swiss Volley dauern vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Kapitel VII Auflösung

Art. 34 Auflösung

1 Das Volleyballparlament entscheidet bei Auflösung von Swiss Volley über die Verwendung des Verbandsvermögens.

2 Ein allfälliger Aktivsaldo ist einer oder mehreren nicht gewinnorientierten Sportorganisationen mit Sitz in der Schweiz zu überlassen.5

Kapitel VIII Schlussbestimmungen

Art. 35 Verbindliche Version

Bei Auslegungsschwierigkeiten aufgrund sprachlicher Verschiedenheiten ist die deutsche Version verbindlich.
 

Diese Statuten wurden durch die Delegiertenversammlung von 7. Juni 2003 angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 8. Oktober 1992.

Der Zentralpräsident, Christoph Stern
Der Direktor, Roger Schnegg

Montreux, 7. Juni 2003

Abkürzungen

Endnoten

Letzte Änderungen an VP: 23.04.2005, Genf / 20.11.2010, Bern / 24.11.2012, Bern / 23.11.2013, Bern / 28.11.2015, Bern / 26.11.2016, Bern / 25.11.2017, Bern / 28.11.2020, Bern / 18.11.2022 Bern / 18.11.2023, Ittigen

1 Geändert am 18.11.2023, in Kraft seit 01.12.2023

2 Geändert am 18.11.2022, in Kraft seit 01.12.2022

3 Geändert am 18.11.2022, in Kraft seit 01.12.2022

4 Geändert am 18.11.2023, in Kraft seit 01.12.2023

5 Geändert am 18.11.2023, in Kraft seit 01.12.2023