Zuletzt aktualisiert: 09.08.2024
vom 01. Januar 2016 (Stand vom 27. November 2021)
gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Statuten erlässt der Zentralvorstand folgendes Reglement
Alle Personenbezeichnungen wie Spieler oder Trainer gelten für Personen sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts.
Dieses Reglement regelt die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der statutarischen Konferenzen von Swiss Volley.
Konferenzen sind die jeweiligen Fachkommissionen in den ihnen zugewiesenen Bereichen. Sie sind organisatorisch dem Zentralvorstand unterstellt.
Konferenzen nehmen auf eigene oder auf Initiative Dritter Stellung zu Fragen und Geschäften, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden. Sie schlagen zu Handen des Zentralvorstandes Änderungen von Reglementen, Ordnungen oder der Statuten vor. Für Bereiche, die nicht zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören, können sie Empfehlungen abgeben. Einzelne Bereiche können ihnen auch zur Entscheidung übertragen werden.
Die Konferenz wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
1 Entweder die Geschäftsstelle oder ein Mitglied sind für die Protokollführung besorgt. Konferenzmitglieder werden für die Protokollführung gemäss Volleyballreglement3 entschädigt.
2 Für die nötigen Übersetzungen ist die Geschäftsstelle besorgt.
1 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind.
2 Beschlossen wird grundsätzlich mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, oder bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid.
3 In Bereichen, in denen die Konferenz die vom ZV delegierten Entscheidkompetenzen hat, beschliesst die Konferenz mit 2/3-Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, oder bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid.
Anträge sind schriftlich spätestens 6 Wochen vor der nächsten Sitzung/Zusammenkunft zuhanden der Geschäftsstelle einzureichen.
1 Der Präsident der Konferenz hat Anrecht auf Reise- und Übernachtungsentschädigungen analog zum Volleyballreglement. Pro Sitzung erhält er CHF 100.– Sitzungsgeld. Leitet der Vizepräsident die Konferenz, wird dieser entschädigt.
2 Den restlichen Konferenzteilnehmern werden von Seiten SV keine Sitzungsgelder und Spesen vergütet.
Die Regionalpräsidenten-Konferenz besteht aus den Präsidenten der Regionalverbände6. Als Ersatz für einen Regionalpräsidenten kann ein anderes Mitglied des Vorstandes der Region delegiert werden.
Die Regionalpräsidenten-Konferenz erlässt Stellungnahmen zu folgenden Sachbereichen:
a) Aufgaben der Regionen
b) Reglementänderungen
c) Spielregeln
1 Die SVLK besteht aus je einem Vertreter aller Vereine, die eine Mannschaft in der Swiss Volley League stellen.
2 Der Vertreter muss gemäss Bestimmungen über die Clublizenzierung unterschriftsberechtigt für den Club sein, den er an der SVLK vertritt. Andernfalls muss er vor Sitzungsbeginn eine entsprechende Vollmacht (schriftlich) vorlegen.
3 Steigt eine Mannschaft aus der SVL in eine tiefere Liga ab, entfällt auch die Mitgliedschaft in der SVLK mit allen Rechten und Pflichten sowie eine allfällige Funktion als Präsident oder Vizepräsident. Stichtag ist jeweils der 15. Mai, bei verspätetem Rückzug aus der Swiss Volley League der effektive Rückzugstermin.
1 Bei der SVLK müssen Präsident und Vizepräsident je eine durch die Vertreter der Frauenmannschaften und eine durch die Vertreter der Männermannschaften vorgeschlagene Person sein. Die vorgeschlagene Person der Frauen- und Herrenmannschaften müssen unterschriftsberechtigte Personen (gemäss Clublizenzierung) sein. Eine bevollmächtigte Person ist zur Wahl des Präsidenten oder Vizepräsidenten ausgeschlossen.
2 Der Präsident und der Vizepräsident werden für 2 Amtsjahre gewählt. Die SVLK legt Beginn und Ende der Amtszeit fest. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3 Entsteht während der Amtsdauer eine Vakanz wird die Wahl des neuen Präsidenten und/oder Vizepräsidenten bei der nächsten ordentlichen Sitzung durchgeführt.
1 Die SVLK entscheidet eigenständig über den Sitzungsrhythmus. In der Regel findet die SVLK mindestens dreimal pro Saison statt.
2 Die Sitzungstermine müssen mindestens 6 Wochen im Voraus angekündigt werden.
1 Die SVLK entscheidet in den folgenden Sachbereichen:
a) Spielmodus, Spieldatenplan und Anspielzeiten der SVL;
b) Voraussetzungen der Clublizenzierung im Bereich Infrastruktur;
c) Transferfristen der NLA; nationale Transferbestimmungen, sofern diese die internationalen Bestimmungen nicht verletzen und ausschliesslich die SVL betreffen.
2 Sofern Entscheide gemäss Absatz 1 Änderungen im VR erfordern, nimmt der ZV diese entsprechend dem Beschluss der SVLK vor.
3 Wird ein Entscheid nach dem 30. April eines Jahres, aber vor dem Start der darauf folgenden Saison gefällt, wird der entsprechende Artikel im VR frühestens auf die Saison, welche im folgenden Kalenderjahr beginnt, in Kraft gesetzt. Allerdings kann die SVLK beim ZV einen Antrag einreichen, dass eine nach dem 30. April beschlossene Änderung in der folgenden Saison bereits eingeführt werden soll.
4 Alle nach dem 30. April zu fällenden Entscheide, die eine direkte Auswirkung auf die Fortsetzung der laufenden Meisterschaft haben gehören in den Kompetenzbereich des ZV.
5 Beschlüsse der SVLK, die direkte finanzielle Auswirkungen für Swiss Volley haben, erfordern die Zustimmung des ZV.
Die SVLK erlässt Empfehlungen und Stellungnahmen zu folgenden Sachbereichen:
a) Reglementänderungen;
b) Lizenzierung von Spielern;
c) Mitgliederbeiträgen und Lizenzgebühren;
d) Regelungen über den Auf- und Abstieg SVL / NLB.
1 Alle Mannschaften der SVL sind verpflichtet einen Vertreter an die SVKL zu entsenden.
2 Das Fernbleiben wird mit CHF 600.– gebüsst.
Die Mitglieder der SVLK verzichten ausdrücklich auf den zivilen Rechtsweg bei Streitigkeiten, die einen direkten Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der SVL haben. Als letzte Instanz nach dem Verbandsgericht Swiss Volley wird das TAS (Lausanne) festgesetzt.
Die Nationalliga B / 1. Liga-Konferenz besteht aus je einem Vertreter aller Vereine, die eine Mannschaft in der Nationalliga B oder in der 1. Liga stellen.
Die Nationalliga B-Konferenz erlässt Stellungnahmen zu folgenden Sachbereichen:
a) Spielmodus der nationalen Ligen
b) Reglementänderungen
c) Lizenzierung von Spielern
d) Transferwesen
Alle Mannschaften der NLB sind verpflichtet einen Vertreter an die Nationalliga B / 1. Liga-Konferenz zu entsenden. Das Fernbleiben wird mit CHF 400.– gebüsst.
1 Das Beach Council National besteht aus:
d) einem Vertreter der jeweils zwei bestplatzierten Damen- und Herren Mannschaften der Schweiz
e) einem Vertreter des jeweils bestplatzierten Juniorinnen- und Junioren Mannschaften der Schweiz
f) den Beach-Cheftrainern von Swiss Volley
g) den Organisatoren der höchsten Schweizerischen Beachtour für Erwachsene
h) drei Organisatoren der höchsten Schweizerischen Beachtour für Juniorinnen und Junioren
i) je einem Vertreter des Namensponsors und den Hauptsponsoren
2 Die fünf Organisatoren der höchsten Schweizerischen Beachtour für Juniorinnen und Junioren werden jede zwei Jahre an deren Koordinationsversammlung gewählt.
Das Beach Council National erlässt Stellungnahmen zu folgenden Sachbereichen:
a) Nationale Beachtouren
b) Spielmodus der Turniere nationaler Beachtouren
c) Reglementänderungen
d) Lizenzierung von Spielern
e) Qualifikationsmodus für internationale Konkurrenzen
Die Beach Council Regional besteht aus den fünfzehn Beachverantwortlichen der Regionalverbände. Als Ersatz für einen Beachverantwortlichen kann ein anderes Mitglied des Vorstandes der Region delegiert werden.
Das Beach Council Regional erlässt Stellungnahmen zu folgenden Sachbereichen:
a) Regionale Beachtouren
b) Spielmodus regionaler Beachtouren
c) Reglementänderungen
d) Lizenzierung von Spielern
Die Trainerkonferenz besteht aus den regionalen Trainerausbildungsverantwortlichen.
Die Trainerkonferenz nimmt Stellung zu Themen, die das Trainerwesen betreffen, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Geplante Massnahmen seitens Swiss Volley sowie auch seitens Swiss Olympic sowie BASPO (Jugend + Sport)
b) Aufgaben der Regionen
c) Reglementänderungen
1 Die Spielerkonferenz besteht aus:
a) sechs Spielern Indoor
b) sechs Spielern Beach
c) sechs Junioren (Indoor und Beach)
2 Scheidet ein Spieler aus der Konferenz aus, wählen die restlichen Mitglieder ein neues Mitglied. Die erste Konstituierung erfolgt durch den Zentralvorstand.
Die Spielerkonferenz erlässt Stellungnahmen zu folgenden Sachbereichen:
a) Spielmodus aller Ligen
b) Reglementänderungen
Die Schiedsrichterkonferenz besteht aus den vierzehn Schiriobmännern der Regionalverbände. Als Ersatz für einen Schiriobmann kann ein anderes Mitglied der regionalen Schiedsrichterkommission delegiert werden.
Die Schiedsrichterkonferenz erlässt Stellungnahmen zu folgenden Sachbereichen:
a) Alle Fragen rund um das Schiedsrichterwesen
b) Reglementänderungen
Die Nachwuchskonferenz besteht aus den fünfzehn Sportverantwortlichen der Regionalverbände. Als Ersatz kann ein anderes Mitglied des regionalen Vorstandes delegiert werden.
Die Nachwuchskonferenz erlässt Stellungnahmen zu folgenden Sachbereichen:
a) Alle Fragen rund um den Nachwuchs
b) Reglementänderungen
Bei Auslegungsschwierigkeiten aufgrund sprachlicher Verschiedenheiten ist die deutsche Version verbindlich.
Datum des Inkrafttretens: 01. Januar 2016 (Komplett Überarbeitung)
1 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016
2 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016
3 Vgl. 04.1 Volleyballreglement (VR)
4 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016
5 Geändert am 01.01.2016, in Kraft seit 01.01.2016
6 Geändert am 27.11.2021, in Kraft seit 01.12.2021
7 Geändert am 01.01.2016, in Kraft seit 01.01.2016
8 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016
9 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016
10 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016
11 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016
12 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016
13 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016
14 Geändert am 02.05.2020, in Kraft seit 28.11.2020
15 Geändert am 02.05.2020, in Kraft seit 28.11.2020
16 Geändert am 06.02.2016, in Kraft seit 01.01.2016