Zuletzt aktualisiert: 18.09.2025
Sportvereine leisten in der Schweiz einen unschätzbaren Beitrag: Sie fördern Bewegung und Gesundheit, vermitteln Werte wie Fairness und Respekt, und schaffen Raum für Gemeinschaft, Integration und Engagement. Für diese Arbeit erhalten sie Unterstützung – sei es durch J+S-Beiträge, die Nutzung von Sportanlagen oder die Anerkennung durch Gemeinden und Partner.
Diese Unterstützungsleistungen sind mit Erwartungen verbunden. Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Anforderungen im Rahmen der revidierten Sportförderungsverordnung: Sportvereine, die J+S-Beiträge oder andere Fördermittel beziehen, müssen bestimmte Qualitäts- und Ethikstandards verbindlich erfüllen. Die Umsetzung gemäss der folgenden Checkliste sind im Verlaufe des Jahres 2026 zu erledigen und durch die Vereine fortlaufend zu bearbeiten.
Swiss Volley empfiehlt seinen Vereinen, eine eigene Webseite aufzubauen und zu unterhalten. Dies vereinfacht die Umsetzung des Branchenstandards und verstärkt den öffentlichen Auftritt.
Hilfreiche Textbausteine für die Statuten oder andere Dokumente finden sich unterhalb der Checkliste.
1 Der Verein strebt bei der Wahl und Kandidatur eine Geschlechterquote an, bei der mindestens 40% der Positionen im Vorstand mit Personen des jeweils weniger vertretenen Geschlechts besetzt ist.
Wahl des Vorstands
1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt.
Variante 1: Ohne Amtszeitbeschränkung
1 Bei der Wahl des Vorstand besteht keine Amtszeitbeschränkung.
Variante 2: Mit Amtszeitbeschränkung
1 Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll 12 Jahre nicht überschreiten, resp. 16 Jahre nicht überschreiten, falls mindestens eine Amtszeit als Präsident:in erfolgt.
2 Eine Amtsperiode beginnt jeweils mit der ordentlichen Mitgliederversammlung, an der die Wahl erfolgt.
1 Vorstandsmitglieder, Angestellte sowie alle Personen, die im Auftrag des Vereins in leitender, beratender oder mitentscheidender Funktion tätig sind, sind verpflichtet, jegliche persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen offenzulegen, die eine Befangenheit herbeiführen oder den Anschein einer solchen erwecken. Dies gilt für allgemeine Angelegenheiten des Vorstands und insbesondere für jegliche finanziellen Transaktionen. Besteht der Anschein einer Befangenheit, informiert die betroffene Person das Präsidium. Die betroffene Person tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand, enthält sich der Stimme und unterlässt jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung wird im Protokoll festgehalten. Liegt eine Befangenheit beim Präsidium vor, wird das Vize-Präsidium informiert.
2 In Fällen einer regelmässigen oder dauerhaften Befangenheit, die eine ordentliche Wahrnehmung der Pflichten verhindert, ist das Mitglied zum Rücktritt aufzufordern. Bestreitet das Mitglied den Vorwurf der Befangenheit, entscheidet der Vorstand über die weiteren Massnahmen.
3 Finanzielle Transaktionen, an denen nahestehende Dritte beteiligt sind, bedürfen der Zustimmung des Vorstands unter Ausstand der betroffenen Person.
1 Mitglieder können Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung stellen. Diese sind mindestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
1 Der Verein setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Verein und seine direkten und indirekten Mitglieder anerkennen die Ethik-Charta, das Ethik-Statut des Schweizer Sports und das Doping-Statut von Swiss Olympic sowie die weiteren präzisierenden Dokumente.
2 Der Verein sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem Verein angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
3 Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity (SSI) untersucht und können entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert werden.
4 Das Schweizer Sportgericht ist als erste Instanz für die rechtliche Beurteilung und Sanktionierung von Verstössen gegen das Doping-Statut ausschliesslich zuständig. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an.
5 Entscheide in Dopingsachen des Schweizer Sportgerichts können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids angefochten werden.
6 Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz unter Ausschluss der staatlichen Gerichte für die rechtliche Beurteilung und Sanktionierung von Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an.
7 Vorbehalten bleibt die Kompetenz von SSI zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen.
Die/Der Funktionär:in verpflichtet sich, ihr/sein Handeln jederzeit nach den Grundsätzen der Ethik-Charta auszurichten und die Regeln des «Ethik-Statuts des Schweizer Sports» einzuhalten.
Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut können gemäss den Bestimmungen des Ethik-Statuts und der dazugehörenden Reglemente durch Swiss Sport Integrity untersucht werden. Die/Der Funktionär:in verpflichtet sich, bei entsprechenden Untersuchungen mitzuwirken.
Verstösse gegen das Ethik-Statut können vom Schweizer Sportgericht sanktioniert werden. Weitere satzungsrechtliche, vereinsrechtliche oder persönliche Konsequenzen bleiben vorbehalten. Die jeweils aktuelle Fassung des Ethik-Statuts ist jederzeit auf der Swiss Olympic Website einsehbar.
Der/Die Arbeitnehmer:in verpflichtet sich ein diskriminierendes Verhalten gemäss Artikel 4 GIG (Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann – Gleichstellungsgesetzt vom 25.10.1995) zu unterlassen.
Die/der Arbeitnehmer:in richtet ihr/sein Handeln nach den Grundsätzen der Ethik-Charta und hat die Regeln des «Ethik-Statuts des Schweizer Sports» jederzeit einzuhalten. Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut können gemäss den Bestimmungen des Ethik-Statuts und der dazugehörenden Reglemente durch Swiss Sport Integrity untersucht werden. Die/Der Arbeitnehmer:in verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Untersuchung. Verstösse gegen das Ethik-Statut können vom Schweizer Sportgericht sanktioniert werden. Weitere, namentlich arbeitsrechtliche, Konsequenzen und Sanktionen bleiben vorbehalten. Die jeweils aktuelle Fassung des Ethik-Statuts kann jederzeit auf der Swiss Olympic Website eingesehen werden.
Der/die Vertragspartner:in verpflichtet sich, in der Zusammenarbeit mit [Name des Vereins] die Grundsätze der Ethik-Charta zu respektieren und die Regeln des «Ethik-Statuts des Schweizer Sports» einzuhalten.
Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut können gemäss den Bestimmungen des Ethik-Statuts und der dazugehörenden Reglemente durch Swiss Sport Integrity untersucht werden. Der/die Vertragspartner:in verpflichtet sich, im Rahmen einer Untersuchung die erforderliche Mitwirkung zu leisten.
Verstösse gegen das Ethik-Statut können vom Schweizer Sportgericht sanktioniert werden. Weitere vertragliche oder rechtliche Konsequenzen – bis hin zur Beendigung der Zusammenarbeit – bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Die jeweils aktuelle Fassung des Ethik-Statuts ist jederzeit auf der Swiss Olympic Website einsehbar.