Zuletzt aktualisiert: 09.04.2026
Die Ausbildungsentschädigung soll einen Ausgleich schaffen zwischen jenen Vereinen und Trägerschaften, die in die Ausbildung von Talenten investieren und jenen welche von deren Können profitieren. Die Ausbildungsentschädigung kann verlangt werden für Spielerinnen und Spieler, die in der vorangehenden Saison im Juniorenalter waren und in die oder innerhalb der NL wechseln.
Die Berechnung der Ausbildungsentschädigung ist im Art. 67 des Volleyballreglement geregelt. Die Höhe der Ausbildungsentschädigung kann dem Kapitel 12 (Entschädigungen) entnommen werden. Die Ausbildungsentschädigung kann vom abgebenden Verein vom aufnehmenden Verein bis zum 31.01. der laufenden Saison verlangt werden.
Einfacher Wechsel (Art. 67.1)
"Für Spieler, die in der vorangehenden Saison im Juniorenalter waren, kann bei einem Wechsel in die und innerhalb der NL der abgebende Verein vom empfangenden Verein einen Beitrag an die Ausbildungskosten verlangen."
Für die Berechnung der Höhe der Ausbildungsentschädigung bei einem einfachen Wechsel stellt Swiss Volley "Ausbildungsentschädigungsrechner einfach" zu Verfügung.
Mehrfacher Wechsel (Art. 67.2)
"Bei einem erneuten Wechsel in eine höhere Liga innerhalb der vier anspruchsberechtigten Saisons hat der erste Stammverein Anspruch auf den „Mehrwert“ des Spielers, unabhängig davon, ob der Ligawechsel mit einem Vereinswechsel verbunden ist. Die Höhe des Beitrags bemisst sich an der Höhe für den Beitrag in die höhere Liga abzüglich des schon geleisteten Beitrags."
Für die Berechnung der Höhe der Ausbildungsentschädigung bei einem mehrfachen Wechsel stellt Swiss Volley "Ausbildungsentschädigungsrechner mehrfach" zu Verfügung.