Zuletzt aktualisiert: 09.08.2024
Mit dem Doping-Statut von Swiss Olympic wird der Welt-Anti-Doping-Code in der Schweiz umgesetzt.
Das Doping-Statut und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sowie die Dopingliste sind für alle Swiss Olympic angeschlossenen Verbände verbindlich. Die Anti-Doping-Bestimmungen gelten somit für alle Sporttreibenden mit einer Lizenz oder einer Mitgliedschaft bei einem Verein beziehungsweise Verband, der Swiss Olympic angeschlossen ist. Dasselbe gilt für Teilnehmende an Wettkämpfen solcher Organisationen. Entsprechend können diese Sportler:innen jederzeit Dopingkontrollen unterzogen und allenfalls sanktioniert werden.
Das Doping-Statut gilt unabhängig vom sportlichem Leistungsniveau, vom Alter und der Nationalität der Sportler:innen.
Athletinnen und Athleten müssen den Doping-Status jedes Medikaments vor der Einnahme prüfen. Für die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden aus gesundheitlichen Gründen ist eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nötig. Der Nachweis verbotener Substanzen in einer Dopingkontrolle kann ansonsten als positive Probe beurteilt und sanktioniert werden.
Nahrungsergänzungsmittel stellen ein Dopingrisiko dar, da verbotene Substanzen enthalten sein können.
Die Mitgliedsverbände von Swiss Olympic sind dafür verantwortlich, dass eine Unterstellungserklärung unter die anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen unterzeichnet wird.
Mit der Bestellung einer Volleyball- oder Beachvolleyballlizenz, stimmen die Athlet:innen den AGBs zu und unterstellen sich unter anderen dem Doping-Statut. Ohne dieser Zustimmung kann keine Lizenz gelöst werden. Spieler:innen, die an offiziellen Wettspielen der NLA oder NLB teilnehmen, müssen für ihre Spielberechtigung der Dopingunterstellungserklärung zustimmen.