Zuletzt aktualisiert: 17.09.2024
vom 01. Juli 2021
gestützt auf Art. 20 Abs. 5 und Art. 29 der Statuten erlässt der Zentralvorstand folgendes Reglement
Alle Personenbezeichnungen gelten für Personen sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts.
Unter der Erwähnung der RSK im Singular ist die jeweilige RSK der entsprechenden Region gemeint.
1 Dieses Reglement regelt
a) die Aufgaben der Schweizerischen Schiedsrichterkommission (SSK) in Ergänzung des Kommissionsreglements,
b) die Einsetzung und die Aufgaben der regionalen Schiedsrichterkommissionen (RSK),
c) die Ernennung und Einteilung der Schiedsrichter, der Linienrichter, Schreiber, der Technical Delegates (TD) und der Referee Delegates (RD),
d) die Regelung der Aufgebote von Schiedsrichtern, Linienrichtern, TD, RD, Schreibern und Schreiberassistenten in Ergänzung zum Volleyballreglement und zum Reglement offizielle Wettkämpfe im Beachvolleyball.
2 Dieses Reglement gilt sowohl für Volleyball als auch für Beachvolleyball.
1 In jeder Region ist eine RSK zu bilden.
2 Die RSK ist fachtechnisch der SSK unterstellt.
3 Die RSK versieht sich mit einem Reglement, das in Ergänzung dieses Reglements die Belange des Schiedsrichterwesens in der Region regelt. Das regionale Reglement ist durch die Region zu genehmigen und darf den Reglementen von Swiss Volley (SV) nicht entgegenstehen.
Die Wahl in die RSK wird durch die Region festgelegt. Sie wählt ein Mitglied der RSK zum Präsidenten. Die RSK konstituiert sich selber.
Die RSK hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erarbeitung, Überwachung und Vollzug von Konzepten zur Aus- und Weiterbildung von Schiedsrichtern, Linienrichtern und Schreibern in der jeweiligen Region,
b) Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung von Regelwerken der Regionen in den Bereichen Schiedsrichterwesen und Wettkampfwesen,
c) Aufgebotswesen der Schiedsrichter in der jeweiligen Region,
d) Interessenswahrnehmung der SSK in der Region und enge Kooperation mit derselben.
Regionaler Schiedsrichter wird, wer eine theoretische und eine praktische Prüfung besteht. Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.
1 Nationaler Schiedsrichter wird, wer von der SSK in den nationalen Schiedsrichterkader aufgenommen wird.
2 Die RSK meldet geeignete regionale Schiedsrichter der SSK als Anwärter zu nationalen Schiedsrichtern. Regionale Schiedsrichter können sich auch direkt bei der SSK melden. Die SSK informiert die entsprechende RSK über die Selbstmeldungen und fordert eine Qualifikation ein.
3 Die Anwärter werden von der SSK zu einem Sichtungsturnier aufgeboten.
Der ZV entscheidet auf Antrag der SSK, welche Schiedsrichter des nationalen Kaders zur Weiterausbildung zum internationalen Schiedsrichter angemeldet werden.
1 Linienrichter im Volleyball wird, wer einen von der RSK durchgeführten Ausbildungskurs besteht. Die RSK meldet die erfolgreichen Absolventen an die SSK.
2 Linienrichter im Beachvolleyball wird, wer einen von der SSK durchgeführten Ausbildungskurs besteht.
Eine Schreiberlizenz erhält, wer eine Prüfung bestanden hat. Zuständig ist die RSK.
Die TD werden von der SSK ernannt. Sie weisen grosse Erfahrungen im Volleyball oder Beachvolleyball auf.
Die RD werden von der SSK oder der RSK ernannt und eingesetzt. Sie sind Schiedsrichterbeobachter und weisen entsprechend ihrer Aufgabe genügende Erfahrungen im Volleyball oder Beachvolleyball auf.
Schiedsrichter, die mehr als eine Saison keine OW geleitet haben, haben eine Prüfung der SSK respektive der RSK zu bestehen.
1 Schiedsrichter kann werden, wer im Prüfungsjahr das 16. Altersjahr vollendet.
2 Linienrichter im Volleyball kann werden, wer im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet und über Erfahrung als Schiedsrichter verfügt.
3 Linienrichter im Beachvolleyball kann werden, wer im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet hat und über Erfahrung als Beachvolleyballspieler oder als Schiedsrichter im Volleyball oder Beachvolleyball verfügt.
4 Nationale Schiedsrichter scheiden am Ende der Saison des Jahres, in welchem sie 55 Jahr alt geworden sind, aus dem nationalen Schiedsrichterkader aus.
5 Regionale Schiedsrichter können bis zum Ende der Saison des Jahres, in welchem sie 60 Jahre alt geworden sind, Spiele der 1. Liga leiten. Die zuständige RSK kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein Mangel an Schiedsrichtern besteht und der entsprechende Schiedsrichter über die notwendigen Fähigkeiten verfügt.
6 Linienrichter können bis zum Ende der Saison des Jahres, in welchem sie 60 Jahre alt geworden sind, in Spielen der NLA eingesetzt werden. Die zuständige RSK kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein Mangel an Linienrichtern besteht und der entsprechende Linienrichter über die notwendigen Fähigkeiten verfügt.
Die nationalen Schiedsrichter werden in Einsatzgruppen eingeteilt.
1 Die regionalen Schiedsrichter werden in folgende Niveaus eingeteilt:
a) Niveau 1, kann regionale Spiele leiten, die nur einen Schiedsrichter benötigen,
b) Niveau 2, kann alle regionalen Spiele leiten,
c) Niveau 3, kann zusätzlich Spiele der 1. Liga leiten.
2 Die RSK legt fest, wie Schiedsrichter ein höheres Niveau erreichen können.
1 Für die Einsätze der RD im Volleyball ist zuständig:
a) die SSK für NW (exklusive 1. Liga),
b) die RSK für alle restlichen Spiele.
2 Die SSK bietet RD für nationale Turniere im Beachvolleyball auf.
3 Die SSK ist für weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schiedsrichterwesen bei internationalen Beachvolleyballturnieren in der Schweiz zuständig.
1 Schiedsrichter des nationalen Kaders haben den jährlichen Zentralkurs für das nationale Kader zu absolvieren.
2 Die RSK kann die regionalen Schiedsrichter und die SSK die Linienrichter zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichten.
3 SSK und RSK können Schiedsrichter und Linienrichter verpflichten, vor Saisonbeginn praktische Vorbereitungsanlässe zu besuchen.
Schiedsrichter des nationalen Kaders im Volleyball und von der SSK eingesetzte RD haben bei allen Länderspielen von SV sowie bei OW im Volleyball freien Eintritt. Als Bestätigung ist die homologierte Schiedsrichterlizenz der entsprechenden Saison mit der Zusatzmarkierung 'Nationales Kader' (Aufdruck free entry), resp. der RD-Ausweis vorzuweisen.
1 Die Reisekosten für den internationalen Schiedsrichterkurs werden vom Kandidaten übernommen. Die weiteren Kosten für den internationalen Schiedsrichterkurs trägt SV.
2 Kandidaten, welche die Prüfung zum internationalen Schiedsrichter bestanden haben, sind verpflichtet, SV während mindestens fünf Jahren als Schiedsrichter für nationale und internationale Einsätze zur Verfügung zu stehen. Im Falle einer vorzeitigen Demission kann SV vom Schiedsrichter die für die Ausbildung aufgewendeten Kosten teilweise oder ganz zurückfordern.
3 Ein internationaler Schiedsrichter von SV kann von SV nicht zur Ausbildung zum internationalen Schiedsrichterkurs im Beachvolleyball angemeldet werden. Dies gilt auch umgekehrt.
1 Die Strafbestimmungen des Volleyballreglements gelten analog.
2 Schiedsrichter, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können durch die SSK respektive RSK zurückgestuft werden.
Bei Auslegungsschwierigkeiten aufgrund sprachlicher Verschiedenheiten ist die deutsche Version verbindlich.
Datum des Inkrafttretens: 01. Juli 2021