Zuletzt aktualisiert: 26.08.2026

Personalrecht: Von Ehrenamt bis Anstellung

Ob symbolische Entschädigung oder regulärer Lohn: Sobald Geld fliesst, greift das Personalrecht. Dieser Baustein hilft Vereinen, ihre HR-Abläufe sowie sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Pflichten einfach und gesetzeskonform zu regeln.

Spesen

Pauschalspesen dürfen nur ausbezahlt werden, wenn der Verein über ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement verfügt. Andernfalls gelten sie als Lohn.

Effektive Spesen (z. B. Reise- oder Übernachtungskosten) können gegen Beleg jederzeit vergütet werden.

Weitere Informationen:

Sozialversicherungen

Unter Sozialversicherungen sind die obligatorischen Beiträge an AHV, IV, EO und ALV zu verstehen.

Verdient eine Person bei einem Verein mehr als den gesetzlich festgelegten Mindestbetrag (2026: CHF 2'500 pro Arbeitgeber:in und Jahr; der Betrag kann sich ändern), muss der Verein sie bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden und die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

Verlangen Arbeitnehmende eine Anmeldung, muss der Verein diese auch dann vornehmen, wenn der Jahreslohn unter CHF 2'500 liegt.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden gemäss der Übersichtstabelle des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) je zur Hälfte von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen. Beide bezahlen jeweils 6,4 % des Bruttolohns (Stand 2026).

 

Beitragspflicht:

  • Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig.
  • Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Wer nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterarbeitet, bleibt jedoch beitragspflichtig. Dabei gilt ein Freibetrag von CHF 1'400 pro Monat beziehungsweise CHF 16'800 pro Kalenderjahr, auf dem keine Beiträge geschuldet sind.

Weitere Informationen:

Unfallversicherung (UVG)

Für Spieler:innen und Trainer:innen gilt: Verdient eine einzelne Person mehr als CHF 10'080 pro Jahr (Stand 2026), müssen alle entlöhnten Spieler:innen und Trainer:innen des Vereins obligatorisch gegen Unfälle versichert werden – unabhängig von der Höhe ihrer individuellen Entschädigung.

Andere Angestellte des Vereins, beispielsweise Service- oder Reinigungspersonal, müssen unabhängig von ihrem Einkommen obligatorisch gegen Unfälle versichert werden.

 

Wichtige Hinweise:

  • Sportvereine gelten als Arbeitgebende, sobald sie Löhne oder andere beitragspflichtige Entschädigungen auszahlen.
  • Als Lohn gelten unter anderem:
    • Trainingsentschädigungen
    • Punkteprämien
    • Wohnkostenentschädigungen
    • Spesen, soweit diese von der AHV nicht als Spesen anerkannt werden.
  • Wenn gemäss oben UVG abgeschlossen wird, muss der Verein für Angestellte, die mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten, zusätzlich eine Nichtberufsunfallversicherung (NBU) abschliessen.
  • Falls kein Versicherer gefunden wird, unterstützt die UVG Ersatzkasse, siehe Link unten.
  • Für Ehrenamtliche und Freiwillige besteht grundsätzlich keine obligatorische Unfallversicherung über den Verein. Der Verein kann jedoch freiwillig eine Zusatzversicherung abschliessen, beispielsweise für:
    • Zusätzliche Heilungskosten
    • Erweiterte Invaliditätsleistungen
    • Brillen- und andere Sachschäden infolge eines Unfalls

Weitere Informationen:

Lohnabrechnung und Lohnausweis

Der Zahlungsrhythmus wird im Arbeitsvertrag geregelt.

Bei jeder Lohnzahlung (auch unregelmässige Einsätze oder kleine Pensen) ist den Arbeitnehmenden eine Lohnabrechnung mit sämtlichen Sozialversicherungsabzügen auszuhändigen.

Zu Beginn des Folgejahres muss zusätzlich der offizielle Lohnausweis ausgestellt werden – auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde.

Das offizielle Formular sowie die Wegleitung stehen im Link unten zur Verfügung. 

Weitere Informationen:

Vertrag/Vereinbarung

Es wird empfohlen, mit allen entlöhnten Personen einen schriftlichen Vertrag bzw. eine Vereinbarung abzuschliessen. Eine Vorlage steht in der Swiss Olympic Library zur Verfügung.

Folgende Punkte sollten mindestens geregelt werden:

  • Vertragsverhältnis und Stellenbezeichnung
  • Stellenantritt, Probezeit und Kündigung
  • Aufgaben und Verantwortlichkeiten
  • Geheimhaltungspflicht (falls erforderlich)
  • Lohn und Zahlungsmodalitäten
  • Ferienanspruch und bezahlte Freitage
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Familienzulagen/Familienausgleichskasse (FAK)

Arbeitgebende müssen sich grundsätzlich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen und die entsprechenden Beiträge entrichten. Dies gilt auch für Vereine, die Arbeitnehmende beschäftigen.

Arbeitnehmende können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen haben. Dazu gehören insbesondere Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Zulagen und teilweise auch die Beitragssätze unterscheiden sich je nach Kanton. Für weitere Informationen ist die kantonale Familienausgleichskasse zu kontaktieren.

Weitere Informationen:

Berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse)

Eine obligatorische Versicherung besteht grundsätzlich für Arbeitnehmende, die der AHV unterstellt sind und bei dem-/derselben Arbeitgeber:in einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'680 erzielen (Stand 2026). Ausnahmen bestehen unter anderem bei gewissen kurzfristigen Arbeitsverhältnissen von höchstens drei Monaten sowie in weiteren gesetzlich geregelten Fällen.

Sportvereine, die Angestellte beschäftigen, welche der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstehen, müssen sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) anschliessen.

Weitere Informationen:

Krankentaggeld

Eine Krankentaggeldversicherung ist gesetzlich grundsätzlich nicht obligatorisch. Der Verein kann jedoch auch ohne Versicherung zur Lohnfortzahlung bei Krankheit verpflichtet sein. Eine Krankentaggeldversicherung kann dieses finanzielle Risiko absichern.

Ausländische Arbeitnehmende/Arbeitsbewilligung

Bei der Beschäftigung von ausländischen Spieler:innen, Trainer:innen oder anderen Mitarbeitenden muss der Verein vor Arbeitsbeginn prüfen, ob die Person in der Schweiz arbeiten darf und ob eine Meldung oder Bewilligung nötig ist.

Die Regeln sind je nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer und Tätigkeit unterschiedlich. Für Personen aus EU-/EFTA-Staaten gelten andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten.

Der Verein sollte sich deshalb frühzeitig bei der zuständigen kantonalen Behörde informieren. Die Arbeit darf erst aufgenommen werden, wenn die nötige Meldung erfolgt ist oder die erforderliche Bewilligung vorliegt.

Weitere Informationen:

Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird. Quellensteuerpflichtig sind Personen, die:

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen oder
  • keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte haben.
     

Der Verein muss bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden die Quellensteuer vom Lohn abziehen und der zuständigen kantonalen Steuerbehörde abrechnen.

Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz kann zusätzlich eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erforderlich sein. Dies ist insbesondere bei einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von mindestens CHF 120'000 (Stand 2026) der Fall. Weitere Gründe für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bleiben vorbehalten.

Die Quellensteuertarife und administrativen Verfahren unterscheiden sich je nach Kanton.

Weitere Informationen:

Unterstützung und Auskünfte

Unabhängige Versicherungsbroker:innen können Vereine bei Vorabklärungen unterstützen und den administrativen Aufwand reduzieren.

Bei Fragen steht das Team Breitensport von Swiss Volley unter [email protected] gerne zur Verfügung.

Weitere Auskünfte erteilen zudem die kantonalen Ausgleichskassen sowie die zuständigen Versicherungen und Behörden.